08. September '10
Mandantenbrief 10/08

Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Betriebsübergang
...
>>> mehr
    Anwaltskanzlei Hannes Baier
Luitpoldstrasse 15b
93047 Regensburg

Telefon: 0941 - 59 55 50
Telefax: 0941 - 59 55 511

 
 
Sprache: deutsch Sprache: spanisch
Kanzlei
Fachgebiete / Schwerpunkte
Aktuelles
Lebenslauf
Links
Kontakt
 
Microsoft WordUm die Downloads anzeigen zu können benötigen Sie Microsoft Word oder Microsoft Word Viewer den Sie hier kostenlos downloaden können.

Mandantenbrief Arbeitsrecht November 2006 / 11.11.2006
 
Arbeitsrecht – November 2006


Herausgabe von Bonusmeilen an Arbeitgeber

Ein Verkaufsleiter flog häufiger aus dienstlichen Gründen ins Ausland. Die anfallenden Kosten für den Flug übernahm dabei sein Arbeitgeber. Er nahm dabei als Vielflieger an einem „Miles & More“ – Vielfliegerprogramm teil. Dabei wurde für ihn unter seinem Namen ein Meilenkonto eingerichtet. Die gutgeschriebenen Meilen im Werte von 9.700 Euro nutzte er für private Flüge. Nachdem sein Arbeitgeber davon erfahren hatte, untersagte er die private Nutzung der Bonusmeilen. Diese sollten nur noch für geschäftliche Zwecke seines Arbeitgebers eingesetzt werden. Der Verkaufsleiter war hiermit nicht einverstanden. Zunächst einmal fehle es an einem rechtlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus bestehe seit einigen Jahren eine entsprechende betriebliche Übung, weil der Arbeitgeber bereits seit etwa 10 Jahren auf die dienstliche Verwendung verzichtet habe.

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an und stellte fest, dass die gutgeschriebenen Bonusmeilen nicht dem Verkaufsleiter zustünden. Vielmehr sei er gegenüber seinem Arbeitgeber als Beauftragter gem. § 667 2. Alt BGB zur Herausgabe verpflichtet. Diese Vorschrift sei auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzusenden. Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthielten nämlich allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten würden. Die Voraussetzungen des § 667 2. Alt BGB lägen vor, weil er als Beauftragter die Meilen für Vielflieger aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe. Der notwendige innere Zusammenhang mit dem fremdgeführten Geschäft liege vor, weil dem Arbeitgeber als dem Kostenträger auch die gesamten Vorteile des Geschäfts zustünden. Ein Recht zur privaten Nutzung ergebe sich nicht aus dem Arbeitsverhältnis, weil eine betriebliche Übung nicht hinreichend dargelegt worden sei. Es fehle an der Angabe, bei wie vielen Arbeitnehmern die Privatnutzung angeblich geduldet worden sei.

BAG vom 11.04.2006, 9 AZR 500/05


Kündigung eines Filialleiters wegen Mitnahme von Waren ohne sofortige Bezahlung

Ein Filialleiter nahm an einem Vormittag einige Waren mit, die abgeschrieben und bereits aus dem Verkaufsraum verbracht worden war. Er bezahlte diese Gegenstände nicht sofort, obwohl er dazu aufgrund einer dienstlichen Weisung verpflichtet war. Dies holte er jedoch etwa 3 ½ Stunden später bei Dienstantritt nach, ohne dass ihn jemand darauf angesprochen hatte. Der Arbeitgeber kündigte ihm gleichwohl fristlos und sprach vorsorglich auch die ordentliche Kündigung aus. Er begründete dies einmal damit, dass zumindest der dringende Verdacht eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung bestehe. Darüber hinaus sei die Mitnahme von Ware ohne sofortige Bezahlung verboten gewesen. Das Arbeitsgericht Bamberg wies zunächst die Kündigungsschutzklage des Filialleiters ab. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab der Klage statt. Es stellte zunächst einmal fest, dass das Arbeitsverhältnis wegen der fristlosen Kündigung wegen eines fehlenden wichtigen Grundes nicht aufgelöst worden sei. Es habe kein hinreichender Diebstahls- bzw. Unterschlagungsverdacht bestanden, weil keinerlei Anzeichen für eine Zueignungsabsicht gesprochen hätten. Der Verkaufsleiter habe in glaubhafter Weise dargelegt, dass er die Ware beim Arbeitsantritt habe bezahlen wollen. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die dienstliche Weisung reiche jedenfalls eine Abmahnung aus, sofern er als erheblich anzusehen sei. Aufgrund dessen sei auch die ordentliche Kündigung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG unwirksam.

LAG Nürnberg vom 15.08.2006, 7 Sa 857/05


Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten

Ein Arbeitnehmer wurde als Hilfskraft auf einer Baustelle beschäftigt. Als er zusammen mit ein paar Kollegen die Pause verfrüht begann, wurde er von dem Geschäftsführer zurechtgewiesen. Dieser rügte, dass er gemeinsam mit den Kollegen die Pause fünf Minuten zu früh begonnen habe. Dies könne er nicht hinnehmen. Der betreffende Arbeitnehmer erwiderte, dass sie nur eine Minute zu früh mit der Pause begonnen hätten. Am nächsten Tag wies der Geschäftsführer ihn im Rahmen eines Mitarbeitergespräches darauf hin, das er die Pausenzeiten korrekt einzuhalten habe. Der Arbeitnehmer sagte daraufhin zu ihm: „Als Chef sind Sie ein Ass, als Mensch ein Arschloch!“. Diese Äußerung wiederholte er später noch einmal im Gegenwart eines anderen Angestellten. Daraufhin kündigte sein Arbeitgeber ihm fristlos. Der Arbeitnehmer hielt dem entgegen, dass der Geschäftsführer ihn am Vortag lautstark gerügt und dabei zum Ausdruck gebracht habe, dass er von ihm ausgebeutet werde. Die Zurechtweisung am nächsten Tag sei in seinem sehr unfreundlichen Tonfall erfolgt.

Entgegen der Ansicht der ersten Instanz wies das Landesarbeitsgericht Köln als Berufungsinstanz die Kündigungsschutzklage des betroffenen Mitarbeiters ab. Der Arbeitgeber sei zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, weil die Bezeichnung des Geschäftsführers als Arschloch eine schwerwiegende Beleidigung darstelle. Diese sei als wichtiger Grund anzusehen, weil unsachliche verbale Angriffe auf die Person eines anderen nicht durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt würden. Der Mitarbeiter sei hierzu auch dann nicht berechtigt gewesen, wenn die Zurechtweisung des Geschäftsführers auf unfreundliche Weise erfolgt sei.

LAG Köln vom 18.04.2006, Az. 9 Sa 1623/05


Zugangsvereitelung bei Kündigung auf den letzten Drücker

Ein Arbeitgeber beschäftigte nicht mehr als 5 Arbeitnehmer. Er kündigte einem seiner Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2205. Er wollte ihm das Kündigungsschreiben am 31.03.2005 eine halbe Stunde vor dem Ende der regulären Arbeitszeit persönlich übergeben. Dazu kam es jedoch nicht, weil der betreffende Mitarbeiter nach der Darstellung des Arbeitgebers zu diesem Zeitpunkt das Gelände verlassen habe. Er habe dies absichtlich gemacht, um die Kündigung zu vereiteln. Der Arbeitgeber ist daher der Ansicht, dass die Kündigung bereits zum 30.04.2005 gelte, obwohl er sie erst am 01.04.2005 dem Arbeitgeber ausgehändigt habe. Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung zurück. Der Arbeitnehmer hätte bis zum 31.05.2005 weiter beschäftigt werden müssen. Das Arbeitsverhältnis habe erst zu diesem Zeitpunkt geendet, weil der Mitarbeiter das Kündigungsschreiben erst am 01.04.2005 erhalten hatte. Eine Kündigungsvereitelung liege selbst dann nicht vor, wenn die Vorwürfe des Arbeitgebers zutreffend gewesen seien. Wer eine Kündigung aussprechen wolle, müsse auch dafür sorgen, dass die Kündigung rechtzeitig zugehe. Es sei das Risiko des Arbeitgebers, wenn er erst im letzten Moment eine Kündigung aussprechen wolle. Der Arbeitgeber habe keinen Grund für dieses Verhalten von seiner Seite aufgeführt. Außerdem hätte er ihn auch notfalls den Mitarbeiter zu Hause aufsuchen oder nach Rücksprache einen Taxifahrer mit der Übergabe beauftragen können.

LAG Köln vom 10.04.2006, Az. 14 (4) Sa 61/06

 
Diesen Artikel downloaden.
Zurück zur Übersicht.
© 2006 Hannes Baier
Rechtsanwalt