Arbeitsrecht - Dezember 2006
Kündigung wegen Privatfahrt mit dem Firmenwagen
Ein Verkäufer durfte den Firmenwagen seines Arbeitgebers jedenfalls für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle benutzen. Ob für andere Fahrten eine Genehmigung eingeholt werden musste, war umstritten. Als er das Auto an einem Wochenende für eine Privatfahrt benutzte, verursachte er grob fahrlässig einen Verkehrsunfall. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos und hilfsweise ordentlich. Er berief sich darauf, dass er seinen Untergebenen bereits mehrfach u.a. wegen unzureichender Verkaufszahlen abgemahnt und der Arbeitnehmer für die Fahrt keine mündliche Genehmigung eingeholt habe. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde vom Arbeitsgericht Rostock abgewiesen. Hiergegen legte dieser Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Sowohl die fristlose, als auch die ordentliche Kündigung seien rechtswidrig, weil kein Kündigungsgrund bestanden habe. Grundsätzlich reiche hierfür nicht aus, dass das Fahrzeug durch einen Unfall des Arbeitnehmers beschädigt worden sei. Das gelte auch, wenn dieser ihn grobfahrlässig herbeigeführt habe. Zunächst einmal fehle es daran, dass eine auf das Verkehrsverhalten bezogene Abmahnung ausgesprochen worden sei. In diesem Falle komme sowohl eine fristlose, als auch eine ordentliche Kündigung nur infrage, wenn er zu der Benutzung des Wagens überhaupt nicht befugt gewesen sei. Davon könne nicht ausgegangen werden, weil der Arbeitnehmer das Fahrzeug für die Fahrten zur Arbeitsstelle habe benutzen dürfen. In diesem Fall müsse ihn der Arbeitgeber bei einem Überschreiten diese Erlaubnis durch eine Wochenendfahrt erst einmal abmahnen.
LAG Mecklenburg Vorpommern vom 30.03.2006, 1 Sa 498/05
Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit im Krankheitsfall
Ein Rettungsassistent beantragte bei seinem Arbeitgeber, dass dieser ihm die Genehmigung zum Ausüben einer Nebentätigkeit erteilt. Er wollte seinem Sohn behilflich sein, der ein gewerbliches Mietwagenunternehmen betrieb. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Als er gleichwohl für das Unternehmen seines Sohnes einen Patienten transportiert hatte, erhielt er eine Abmahnung. Etwa zwei Jahre später ließ er sich wegen einer Zyste am Knie arbeitsunfähig schreiben. Gleichwohl führte er in der Folgezeit drei Krankenfahrten für das Unternehmen seines Sohnes durch. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, kündigte er ihm fristlos. Hiergegen ging der Rettungsassistent im Wege der Kündigungsschutzklage vor.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage des Rettungsassistenten ab. Erst einmal sei die Erteilung der Abmahnung rechtmäßig gewesen, weil durch die Anwesenheit des Arbeitnehmers in dem Betrieb des Sohnes dessen Unternehmen bei den für die Auftragsvergabe zuständigen Krankenhäusern aufgewertet werde. Dies liege nicht im Interesse seines Arbeitgebers. Es habe ein hinreichender Kündigungsgrund vorgelegen, weil dieser während seiner Krankschreibung einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei. So ein Verhalten rechtfertige grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Dies gelte besonders im vorliegenden Fall, weil diese Nebentätigkeit nicht seiner Heilung gedient habe.
LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.07.2006, 2 Sa 40/06
Unverzügliche Nachholung der Mitteilung von einer Schwangerschaft
Ein Krankenschwester, die im Bereich der häuslichen Krankenpflege beschäftigt war, wurde wegen mangelnder Sorgfalt bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten in mehren Fällen und wegen einer verspäteten Krankmeldung etwa 2 Stunden nach Schichtbeginn fristlos gekündigt. Nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Zugang des Kündigungsschreibens erfuhr sie, das sie auch schon zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung schwanger gewesen war. Sie sagte sogleich ihrem Prozessbevollmächtigten Bescheid, der darüber das inzwischen angerufene Arbeitsgericht informierte. Ihren Arbeitgeber informierte sie erst 13 Tage nach Feststellung ihrer Schwangerschaft und berief sich dabei auf den besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes. Der Arbeitgeber war demgegenüber der Ansicht, dass dieser Kündigungsschutz wegen der späten Meldung nicht greife.
Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Kündigung aufgrund der bestehenden Schwangerschaft nach § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG unzulässig gewesen sei. Die Überschreitung der vorgeschriebenen Frist von 2 Wochen bei der Meldung sei irrelevant, weil sie dabei weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Arbeitnehmerin über das Bestehen der Schwangerschaft nicht im Klaren gewesen sei. Sie habe nach der Kenntnis der Schwangerschaft die Meldung unverzüglich nachgeholt. Im Einzelfall könne auch ein Nachholen nach 13 Tagen als rechtzeitig anzusehen sein.
LAG Hamm vom 17.10.2006, Az. 9 Sa 1503/05
Kündigung wegen Beleidigung des Chefs im Freundeskreis
Ein Hotelangestellter traf sich mit einem seiner Freunde in einem benachbarten Internet-Cafe. Bei diesem handelte es sich um den Betreiber des Internetcafes. Der Hotelangestellte sagte zu ihm im Rahmen eines Vier-Augen-Gespräches, dass er „für das größte Arschloch der Welt gearbeitet habe“. Ein anderer Mitarbeiter des Hotels hörte dies zufällig und informierte darüber den Geschäftsführer des Hotels. Dieser kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Arbeitsgericht Stralsund gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Berufung zurück. Die beleidigende Äußerung eines Arbeitnehmers in Bezug auf seinen Arbeitgeber sei zwar grundsätzlich geeignet, ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB zu sein, weil die Betitelung als „Arschloch“ als eine schwerwiegende Verunglimpfung anzusehen sei. Dies sei jedoch vorliegend anders, weil er dies einem Freund im Vertrauen auf seine Verschwiegenheit gesagt habe. Nach den Feststellungen des Gerichtes durfte er davon ausgehen, dass sein Freund diese Äußerung für sich behalten werde. Vertrauliche Gespräche seien durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. In einem solchen Fall gehe es übrigens nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, wenn der Gesprächspartner gegen dessen Willen nachträglich die Vertraulichkeit aufgebe. Ein Arbeitnehmer sei schließlich im privaten Freundeskreis nicht verpflichtet, über seinen Arbeitgeber nur Gutes zu berichten. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.
LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.07.2006, Az. 1 Sa 69/06
|