10. September '10
Mandantenbrief 10/08

Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Betriebsübergang
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Mandantenbrief Arbeitsrecht Juli 2006 / 10.07.2006
 
Kündigung wegen unerlaubten Genusses einer Tasse Kaffee

Eine in einem Hotel angestellte „Frühstücksdame“ war dort für den Frühstücksservice verantwortlich. Ihr Arbeitgeber bot seinem Personal die Einnahme einer kleinen Mahlzeit und einer Hauptmahlzeit an. Er zog den damit verbundenen Geldwert von monatlich 24,48 Euro vom Gehalt der Frühstücksdame ab. Die betreffende Angestellte verzichtete im Folgenden schriftlich auf dieses Angebot. Daraufhin wurde sie zweimal von ihrem Arbeitgeber deutlich darauf hingewiesen, dass sie aufgrund dieser Verzichtserklärung keine Mahlzeiten und Getränke vom Hotel mehr einnehmen darf. Gleichwohl trank sie an einem Tag unerlaubt eine Tasse von dem hoteleigenen Kaffee. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr fristlos und hilfsweise ordentlich.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung rechtswidrig ist. Es fehle an einem Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Zwar sei die Wegnahme einer geringwertigen Sache generell ein wichtiger Grund. Zu bedenken sei aber, dass der Wert einer aufgebrühten Tasse Kaffee kaum höher als 0,20 Euro sei. Dem komme wirtschaftlich keine Bedeutung zu. Gleichwohl sei die ordentliche Kündigung zulässig, weil die Angestellte sich vorsätzlich mehrfach ausgesprochene Verbot hinweggesetzt habe. Dieses Verhalten sei ein schwerwiegender Verstoß, weil es sich schädlich auf das friedliche Miteinander im Betrieb auswirke.

LAG Baden-Württemberg vom 20.10.2004, Az. 12 Sa 107/04


Verwertbarkeit des Ergebnisses einer Taschenkontrolle

Eine in der Verkaufsstelle einer Drogeriekette als Verkaufsstellenverwalterin Beschäftigte wurde im Rahmen einer Spätkontrolle beim Verlassen ihrer Arbeitsstelle kontrolliert. Dabei wurde in ihrer Jackentasche ein von ihr entwendeter Lippenstift entdeckt. Der Arbeitgeber kündigte ihr fristlos. Entgegen der Betriebsratsvereinbarung bestand zum Zeitpunkt der Kontrolle weder ein konkreter Tatverdacht, noch erfolgte die Auswahl nach dem Zufallsprinzip. Darüber hinaus war auch nicht bei dem Gespräch über den Diebstahlsvorwurf der Betriebsrat hinzugezogen worden, obwohl die Betriebsvereinbarung dies vorsah. Auch wurde entgegen dieser Vereinbarung nicht die Polizei eingeschaltet.

Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte fest, dass der Ausspruch der Kündigung wegen der Mitnahme des Lippenstiftes rechtswidrig ist. Der Arbeitgeber dürfe nämlich die bei der Kontrolle durchgeführten Erkenntnisse nicht verwerten, weil er nicht die durch die Betriebsvereinbarung vorgegebenen Verfahrensregeln eingehalten habe. Dies ergebe sich aus dem Zweck der verletzten Verfahrensvorschriften. Durch die im Regelfall vorgeschriebene Einhaltung des Zufallsprinzips sollten willkürliche Kontrollen verhindert werden. Eine dritte Stelle würdige den Sachverhalt unvoreingenommen. Durch die Einschaltung des Betriebsrates solle der Arbeitnehmer ebenfalls vor unberechtigten Angriffen geschützt werden.

LAG Hamm vom 05.04.2006, 3 Sa 1376/05


Entgeltfortzahlung für zusammengeschlagene Frau

Eine Produktionsarbeiterin saß gemeinsam mit ihrem Bekannten auf dem Balkon ihrer Mutter. Als sie ihr früherer Ehemann dort von der Straße aus erblickte, beleidigte er sie per SMS. Sie ging daraufhin hinunter auf die Straße und forderte ihren früheren Ehemann auf, solche Mitteilungen zu unterlassen. Dieser drohte ihr mit Schlägen, falls sie nicht verschwinde. Als sie zum Haus zurück kam, wurde sie von ihm verfolgt und weiter mit Schlägen bedroht. Sie forderte ihn auf, jemand anders zum Schlagen zu suchen. Daraufhin griff er ihr an den Hals und stieß ihren Kopf gegen die Haustüre. Sie versucht ihn von sich weg zu drücken und kratzte ihn dabei im Gesicht. Daraufhin schlug er sie vor der Wohnung von ihrer Mutter krankenhausreif. Der Arbeitgeber weigerte sich zur Lohnfortzahlung, weil sie ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet habe.

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Die Arbeitnehmerin treffe kein Verschulden, weil sie in eine Schlägerei verwickelt worden sei. Ein Verschulden wäre nur dann zu bejahen, wenn sie die Schlägerei selbst begonnen oder sie provoziert habe. Dies habe sie jedoch aufgrund ihrer Aufforderung, weitere Beleidigungen zu unterlassen, nicht getan. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass der Ex-Mann daraufhin tätlich geworden sei. Sie sei aufgrund des Schlages auch berechtigt gewesen, den früheren Ehemann von sich wegzudrücken.

LAG Köln vom 14.02.2006, Az. 1303/05


Kündigung eines Hoteldieners wegen Verleitung zur Prostitution

Ein 56-jähriger Hoteldiener verweigerte mehrmals hintereinander ohne hinreichenden Grund die Befolgung der ihm erteilten Weisungen und wurde dafür im Anstand von mehreren Monaten wiederholt abgemahnt. Darunter fielen u.a. das Bringen von Kundenmailings zur 800 m entfernten Postfiliale, die Säuberung von Glastischen in der Hotelhalle und das Holen von Kopierpapier. Ferner sprach er vor dem Hotel eine Frau an und wollte diese dazu verleiten, im Hotel der Prostitution nachzugehen. Als sie kein Interesse zeigte, belästigte er sie mit diesem Ansinnen über einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten. Bei dieser Frau handelte es sich um keine Prostituierte. Als die Hotelleitung davon erfuhr, kündigte sie dem Hoteldiener.

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Kündigungsschutzklage des Hoteldieners ab. Bereits in der wiederholten Arbeitsverweigerung trotz Abmahnung liege ein hinreichender Grund für eine Kündigung. Darüber hinaus sei der Arbeitgeber auch aufgrund seiner Versuche, eine unbescholtene Frau zur Ausübung der Prostitution im Hotel zu verleiten, zu dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung berechtigt. Dies gefährde den Ruf des Hauses und sei daher als geschäftsschädigend anzusehen.

LAG Köln vom 21.02.2006, Az. 9 (7) Sa 668/05


Ordnungsgeld wegen unzureichender Entschuldigung

Ein Rechtsanwalt wollte am letzten Tag vor dem Ablauf der Berufungsfrist bei einem Landesarbeitsgericht Berufung gegen ein Urteil per Fax einlegen. Er setzte diese auf und beauftragte einen Mitarbeiter mit der Versendung. Dabei sollte dieser auch die Faxnummer ermitteln. Der Mitarbeiter suchte aus Versehen die Faxnummer des Arbeitsgerichtes heraus und schickte das Fax dorthin. Infolgedessen kam es erst einen Tag nach Fristablauf beim Landesarbeitsgericht an.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg verwarf die Berufung als unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Der Rechtsanwalt habe fahrlässig gehandelt, weil er den Mitarbeiter nicht zu der Überprüfung veranlasst habe, ob er wirklich die zutreffende Faxnummer herausgesucht hatte.

LAG Nürnberg vom 08.03.2006, Az. 7 Sa 13/06
 
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© 2006 Hannes Baier
Rechtsanwalt