Anspruch auf Bildschirmbrille
Der Vorsitzende eines Betriebsrates erhielt eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt, wonach er wegen seiner Tätigkeit am PC aufgrund einer Augenerkrankung eine Bildschirmbrille mit eingebautem Nahteil benötigt (sog. Bifokalbrille). Die Krankenkasse übernahm nur einen Teil der Kosten. Als der Betroffene sich an seinen Arbeitgeber wandte, war dieser nicht zur Übernahme der restlichen Kosten bereit. Der Angestellte sei nur für einen Zeitraum von nicht einmal zwei Stunden täglich am PC beschäftigt.
Das Arbeitsgericht in Neumünster entschied, dass der Arbeitgeber ihm die Kosten für die Bildschirmbrille ersetzen muss. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 1 BildschirmV. Aufgrund der Untersuchung durch einen Arzt stehe fest, dass der Betroffene eine spezielle Sehhilfe für seine Tätigkeit am PC benötige. Die Feststellung durch einen externen Arzt reiche aus. Es würde eine Schikane darstellen, wenn man in diesem Falle darauf bestände, dass zunächst einmal der Werkarzt eingeschaltet werde. Darüber hinaus reiche es, wenn der Betroffene für etwa 30 bis 45 Minuten pro Tag am PC tätig sei. Dies gelte jedenfalls bei einer Arbeitswoche von 35 Stunden und bei einer Arbeitszeit von täglich 7 Stunden. In diesem Fall verbringe der Beschäftigte einen nicht unwesentlichen Teil seiner Tätigkeit am PC.
ArbG Neumünster vom 20.01.2000, Az. 4 Ca 1034 b/99
Schadensersatz wegen Beleidigungen durch den Arbeitgeber
Ein 53-jähriger Arbeitnehmer war bei einem Unternehmen als kaufmännischer Leiter tätig. Er wurde im Außenlager dieser Firma von einem anderen Mitarbeiter tätlich angegriffen und erlitt dabei Verletzungen. Aufgrund dessen wurde er für elf Tage krankgeschrieben. In diesem Zeitraum wurde er vom Inhaber des Betriebes mehrfach angerufen und dabei u.a. als „Schauspieler, Simulanten, Weib, Hure, Drecksack und Arsch“ beschimpft. Darüber hinaus wurde ihm angekündigt, er kriege „so einen auf den Sack“, wenn er nicht „das Ding zurück“ ziehe. Aufgrund dieser Vorkommnisse kündigte er sein Arbeitsverhältnis. Er verlangte nunmehr Ersatz des ihm dadurch entstandenen Verdienstausfalles.
Das hessische Landesarbeitsgericht hob das klageabweisende Urteil der ersten Instanz auf und sprach ihm den begehrten Verdienstausfallschaden zu. Dem Firmeninhaber habe hier durch seine massiven Beleidigungen eine unerlaubte rechtswidrige Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 240, 241 StGB begangen. Dieses Verhalten sei kausal für den eingetretenen Schaden beim Kläger. Die Sperrwirkung des § 628 Abs. 2 BGB greife vorliegend nicht, weil sie nicht auf Dritte ausgeweitet werden dürfe. Ein anderer Arbeitnehmer sei als Dritter im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Hessisches LAG vom 07.11.2005, 7 Sa 520/05
Zulässigkeit von Arbeitsverweigerung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
Ein promovierter Diplomschemiker war bei einem Großunternehmen der Automobilindustrie als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Er arbeitete im Forschungsbereich im Bereich von Lacken. Nach etwa elf Jahren wurde ein Biologe zu dem Leiter des Projektteams ernannt, in dem der Diplomchemiker tätig war. Der Chemiker weigerte sich zunächst, im Rahmen eines Projektes auch praktische Arbeiten auszuführen, wofür er eine Abmahnung erhielt. Nachfolgend verlangte der Leiter des Projektteams, dass er für die Kollegen einer anderen Forschungsabteilung 5 Liter Klarlack anrührt. Als der Diplomchemiker sich weigerte, kündigte ihm sein Arbeitgeber wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte erst einmal fest, dass auch ein wissenschaftlicher Mitarbeiter sich grundsätzlich an den in einer Forschungsabteilung anfallenden praktischen Arbeiten wie z.B. das Anrühren von Lacken beteiligen müsse, auch wenn es sich dabei nicht um wissenschaftliche Tätigkeiten handele. Dies gelte jedenfalls, soweit sie geordneten Charakter hätten und nicht speziellen Kräften zugewiesen seien. Es dürfe hingegen nicht verlangt werden, dass er vorliegend für eine andere Forschungsabteilung rein praktische Tätigkeiten übernehme. Von daher sei die Kündigung wegen Arbeitsverweigerung nicht gerechtfertigt und somit rechtswidrig.
LAG Baden-Württemberg vom 31.03.2006, Az. 2 Sa 117/05
Aufbewahrung von Schriftstücken über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers
Ein Mitarbeiter war seit mehreren Jahren alkoholkrank. Er beantragte deshalb die Durchführung einer Kur. Nachdem diese von der BfA bewilligt worden war, trat er an seinen Arbeitgeber heran und offenbarte ihm im Rahmen von einem persönlichen Gespräch die Gründe. Er bat dabei um vertrauliche Behandlung der Angelegenheit. Der Arbeitgeber zeigte für seine Situation Verständnis. Gleichzeitig hielt er jedoch in der Personalakte insbesondere fest, dass sich der Mitarbeiter einer stationären Therapie unterzogen habe, dass er in dem Gespräch die Teilnehme an einer Selbstgruppe zugesichert habe und dass er sich an die mit dem Vorgesetzten, der Suchtberatung und der Arbeitsmedizin getroffenen Vereinbarungen halten müsse. Der Arbeitnehmer verlangte, dass dieser Inhalt aus der Personalakte entfernt wird.
Das hessische Landesarbeitsgericht stellte hierzu fest, dass er nicht die Entfernung dieser Eintragungen aus der Personalakte verlangen kann. Hierdurch werde sein Persönlichkeitsrecht nicht verletzt, weil der Arbeitgeber bei einem Suchtkranken ein schützenswertes Interesse an einer Dokumentation über den Krankheitsverlauf und die Durchführung der Therapie habe. Der Arbeitnehmer dürfe jedoch auf der anderen Seite darauf bestehen, dass die betreffenden Schreiben innerhalb der Personalakte in einem verschlossenen Umschlag verwahrt werden. Lediglich der Leiter der Personabteilung bzw. dessen Stellvertreter dürften zum Öffnen dieses Umschlages befugt sein.
Hessisches LAG vom 15.11.2005, Az. 15 Sa 1235/04
Ordnungsgeld wegen unzureichender Entschuldigung
Ein Arbeitsgericht ordnete das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers an. Dieser blieb jedoch der mündlichen Verhandlung fern. Er berief sich nachträglich darauf, dass er auf der Fahrt zum Gericht auf einer Bundesstraße in einen Unfall verwickelt worden sei. Nähere Darlegungen machte er auch auf Anfrage des Gerichtes nicht. Daraufhin verhängte das Arbeitsgericht ein Ordnungsgeld.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass der Ordnungsgeldbeschluss rechtswidrig ergangen sei. Der Betroffene habe nicht hinreichend deutlich gemacht , dass ihn am Nichterscheinen kein hinreichendes Verschulde treffe. Hierzu sei er jedoch nach § 381 ZPO verpflichtet.
LAG Rheinland-Pfalz vom 17.03.2006, Az. 8 Ta 39/06
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