10. September '10
Mandantenbrief 10/08

Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Betriebsübergang
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Mandantenbrief März 2007 / 09.03.2007
 
Mandantenbrief Arbeitsrecht - März 2007


Betriebsrat verlangt Internetzugang

Ein Arbeitgeber betrieb 84 Bau- und Gartenmärkte. In einem dieser Märkte befand sich ein fünfköpfiger Betriebsrat, der zwar über einen PC mit Nerzwerkanschluss, jedoch über keinen Zugang zum Internet verfügte. Es bestand allerdings die Möglichkeit, das unternehmensweite Intranet zu nutzen sowie E-Mails zu versenden und zu empfangen. In dem betreffenden Markt verfügten von den etwa 90 Mitarbeitern nur der Marktleiter und sein Stellvertreter über einen Internetanschluss. Der Betriebsrat verlangte nunmehr, dass ihm ebenfalls ein Internetzugang zur Verfügung gestellt werde. Der Arbeitgeber weigerte sich. Das Arbeitsgericht Herne gab dem Antrag des Betriebsrates auf Verpflichtung zur Einrichtung eines Internetzuganges statt. Das von der Arbeitgeberin im Wege der Beschwerde angerufene Landesarbeitsgericht wies diesen Antrag des Betriebsrates hingegen ab. Hiergegen legte der Betriebsrat Rechtsbeschwerde ein.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Beschwerde des Betriebsrates zurück. Dieser habe keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzuganges nach § 40 Abs. 2 BetrVG. Diese Vorschrift setze voraus, dass der Anschluss an das Internet zu der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich anzusehen sei. Die Erforderlichkeit ergebe sich nicht bereits aus dem vom Argument, dass das Internet tagesaktuelle Informationen über Gesetzesänderungen und neue Vorschriften vermittele. Der Betriebsrat habe nicht näher dargelegt, weshalb er hierzu nicht auf andere Quellen zurückgreifen könne bzw. die zeitnahe Information über aktualisierte Kommentare und Gesetzessammlungen nicht ausreichen würde. Darüber hinaus könne der Betriebsrat nicht ohne die Berücksichtigung betrieblicher Belange den Zugang zu jeder Informationsquelle verlangen. Im vorliegenden Fall besitze nur die Geschäftsführung einen Internetzugang. Der Betriebsrat habe nicht den gleichen Anspruch auf Ausstattung seiner Räumlichkeiten wie Geschäftsführung, weil diese andere Aufgaben habe.

BAG vom 23.08.2006, 7 ABR 55/05


Ersatz von Kosten durch heimliche Videoüberwachung sowie Detektivkosten

Der Inhaber eines kleinen Bioladens fertigte von einer Kassierein heimlich Videoaufnahmen an, weil diese sich zuvor des Diebstahls verdächtig gemacht habe. Das ergebe sich daraus, dass vor dem Einsatz der Videokamera der erzielte Warenumsatz nicht zu den Einnahmen gepasst habe. Der Inhaber des Bioladens behauptete nunmehr, dass sich aufgrund der heimlich durchgeführten Videoaufnahmen der Diebstahlsverdacht erhärtet habe und daher zudem der Einsatz eines Detektivs gerechtfertigt gewesen sei. Der Arbeitgeber verlangte nunmehr, dass die Mitarbeiterin ihm die Kosten für die Videoüberwachung und den Detektiveinsatz ersetzen solle. Das Arbeitsgericht Aachen wies die Klage ab. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Er könne weder den Ersatz der Detektivkosten, noch der Videoüberwachungskosten verlangen. Diese Maßnahmen wären nämlich nur dann zulässig, wenn bereits vorher der konkrete Tatverdacht bezüglich eines Diebstahls der jeweiligen Mitarbeiterin bestanden hätte. Ansonsten werde insbesondere durch die heimliche Videoüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt. Im vorliegenden Fall habe kein hinreichend konkreter Tatverdacht vorgelegen, sondern lediglich ein unspezifischer Generalverdacht. Diese ergebe sich daraus, dass der Arbeitgeber nicht einmal Angaben zur Warenfehlmenge gemacht habe. Von daher dürften die Ergebnisse der Videoüberwachung nicht verwertet werden. Darüber hinaus ergebe sich nach den Feststellungen des Gerichtes nicht einmal aus der durchgeführten Videoüberwachung, dass die Mitarbeiterin eine strafbare Handlung begangen habe.

LAG Köln vom 29.09.2006, 4 Sa 772/06


Massive sexuelle Belästigung durch Vorgesetzten

Ein etwa 53 Jahre alter Fachbereichsleiter arbeitete bereits seit 33 Jahren im öffentlichen Dienst und war daher im Weg der ordentlichen Kündigung unkündbar. Zwei ihm unterstellte Mitarbeiterinnen warfen ihm vor, dass er sie mehrfach sexuell belästigt habe. Aufgrund der Vorwürfe wurde ihm fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Klage statt. Es stehe lediglich fest, dass er einer Angestellten pornografische Fotos vorgelegt und gesagt habe, dass er auch von ihr derartige Aufnahmen anfertigen wolle. Eine Kündigung sei daher insbesondere aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig sei. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Fachbereichleiter die beiden Mitarbeiterinnen über Jahre hinweg gegen deren Willen auf sexuelle Weise körperlich berührt, Bemerkungen sexuellen Inhaltes gemacht sowie einmal drei pornografische Darstellungen gezeigt habe. Diese sexuellen Belästigungen hätten ein derartiges Gewicht, dass sie trotz der jahrelangen Betriebszugehörigkeit, der Unkündbarkeit im Wege der ordentlichen Kündigung und der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigten. Die sexuelle Belästigung durch einen Vorgesetzten sei als besonders verwerflich anzusehen.

LAG Schleswig-Holstein vom 27.09.2006, Az. 3 Sa 163/06


Anfechtung der Eigenkündigung eines Diebes

Ein 48-jähriger Mitarbeiter bearbeitete in der Werkstatt betriebseigene Bleche für private Zwecke, wofür er etwa 2 Stunden benötigte. Dann nahm er sie heimlich mit nach Hause. Am nächsten Tag wurde er darauf hingewiesen, dass sein Handeln Konsequenzen haben werde. Nach einigen Tagen fand ein Gespräch mit der Geschäftsleitung statt. Ihm wurde erklärt, dass aufgrund dieses Vorfalls das Arbeitsverhältnis beendet werden sollte. Wenn er nicht von sich aus kündige, werde ihm der Arbeitgeber fristlos kündigen. Ihm wurde eine Stunde Bedenkzeit eingeräumt, die er u.a. für einige Telefonate und für ein Gespräch mit dem anwesenden Betriebsrat führte. Im Anschluss daran übergab er eine handschriftliche Eigenkündigung. 10 Tage später erklärte er die Rücknahme seiner Kündigung. Dies begründete er damit, dass ihm der Arbeitgeber im Falle der Weigerung mit der Aufnahme des Diebstahls in das Arbeitszeugnis gedroht habe. Das Arbeitsgericht Aachen wies seine Klage ab. Hiergegen legte der Mitarbeiter Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Köln schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Berufung zurück. Die Eigenkündigung sei wirksam, weil kein Anfechtungsgrund vorhanden sei. Die Drohung sei nicht widerrechtlich im Sinne des § 123 BGB, weil der Arbeitgeber ihn im Fall der Weigerung aufgrund des Diebstahls hätte fristlos kündigen dürfen. Durch die Entwendung habe er in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten verstoßen. Erschwerend komme hinzu, dass er für die Bearbeitung einen beträchtlichen Teil seiner Arbeitszeit aufgewendet und dass er die Materialien heimlich nach Betriebsschluss mitgenommen habe. Das der Arbeitgeber ihm zugleich mit der Aufnahme des Diebstahls in das Arbeitszeugnis gedroht habe, habe er nicht beweisen können.

LAG Köln vom 23.10.2006, Az. 14 Sa 625/06
 
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© 2006 Hannes Baier
Rechtsanwalt